Obwohl Ihre zuständigen Unteren Wasserbehörden die Prüfung entsprechend der jeweils geltenden DIN Ihrer Kleinkläranlagen und/oder Abwasserleitungen vom Haus bis zur Kleinkläranlage nicht vorschreibt, sind Sie laut Gesetz dazu verpflichtet. Durch den Einzelrechtsakt Ihrer Unteren Wasserbehörden, in Einzelfällen schon durch den zuständigen Verband / Satzung des Abwasserentsorgungspflichtigen, ist die Dichtheitsprüfung vorgeschrieben. Dort heißt es in der Wasserrechtlichen Erlaubnis, dass der Einbau entsprechend der allgemeinen Bauartzulassung erfolgen muss.
Nun wird leider auf dem Markt sehr viel Schindluder betrieben. Kunststoffhändler versuchen Bürger zu verunsichern und ihnen die Betonteile auszureden, indem sie auf die anstehenden Dichtheitsprüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen hinweisen und sie so versuchen dazu zu bewegen, ihr eigenes Produkt zu erwerben.
Dichheitsprüfungen gelten für alle Kleinkläranlagen, ebenso für bestehende und neu errichteten Grundleitungen. Eine Wiederholungsprüfung erfolgt idR. nach 20 Jahren – die Geschichte mit den 5 Jahren ist aus dem Zusammenhang gerissen und betrifft ausschließlich Wassereinzugs- bzw. Wassergewinnungsgebiete. Hier bleibt ebenfalls zu beachten, dass lediglich Firmen mit dem Gütezeichen RAL diese Anlagen in Wassergewinnungsgebieten inkl. der Zuleitungen errichten dürfen.
Bei Kunstoffanlagen ist kein (das heißt 0mm) Wasserverlust laut DIN zulässig. Sicherlich werden diese Händler Ihnen sagen, dass keinerlei Unrichtigkeit vorliegt. Genau hier liegt der Irrtum. Es ist vollkommen egal, welcher Behälter gewählt wird und / oder Rohrleitungen, Vorausetzung ist die Dichtheit. Da alle Systeme bis über den Rohrscheitel (Zulauf) eingestaut werden, muss die Undichtigkeit nicht im bzw. am Behälter liegen sondern in den Leitungsanschlüssen.
Betonbehälter dürfen i.d.R (6 m³ System) eine Undichtigkeit von ca. 0,35 mm in 30 min. aufweisen um als “dicht” zu gelten. Die Dichtigkeit der zu prüfenden Objekte darf ausschließlich durch einen Sachkundigen erfolgen und bedarf zudem auch die entsprechende Messtechnik nach DIN. Die Dichtigkeit nach DIN bei Kleinkläranlagen kann keinesfalls mit einem Zollstock gemessen werden, sondern bedarf Messtechniken, die eine Abweichungen von 0,1 mm vorgeben.
Wenn Sie sich also als Kunde zu einer Dichtheitskontrolle nach DIN Ihrer Anlage entschliessen, so wie es der Gesetzgeber in einigen Bundesländern bereits vorgibt, lassen Sie diese Messung nur von einem Sachkundigen durchführen. Sachkundige haben einen entsprechenden Nachweis bei der DWA oder dem BDZ gemacht und können das auch nachweisen.