Obwohl Ihre zuständige Untere Wasserbehörde die Prüfung von Kleinkläranlagen und Abwasserleitungen vom Gebäude bis zur Anlage nicht in jedem Fall ausdrücklich anordnet, sind Sie als Betreiber dennoch gesetzlich verpflichtet, die Dichtheit sicherzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich entweder aus einem Einzelrechtsakt der Unteren Wasserbehörde oder – in einzelnen Fällen – bereits aus der Satzung des zuständigen Abwasserentsorgungspflichtigen.
In der wasserrechtlichen Erlaubnis ist regelmäßig festgelegt, dass der Einbau der Anlage entsprechend der allgemeinen Bauartzulassung zu erfolgen hat. Dazu gehört zwingend auch die Dichtheit der Anlage und der angeschlossenen Leitungen.
Leider wird dieses Thema am Markt zunehmend unsachlich dargestellt. Insbesondere Händler von Kunststoffsystemen versuchen, Betreiber gezielt zu verunsichern, indem sie auf bevorstehende oder angeblich verkürzte Prüfintervalle hinweisen. Ziel ist es häufig, bestehende Betonbehälter schlechtzureden und den Kunden zum Austausch gegen das eigene Produkt zu bewegen.
Dabei gilt klar: Dichtheitsprüfungen betreffen sämtliche Kleinkläranlagen – unabhängig vom Material – ebenso wie bestehende und neu errichtete Grundleitungen. Wiederholungsprüfungen erfolgen in der Regel nach etwa 20 Jahren. Die oft genannten fünf Jahre sind aus dem Zusammenhang gerissen und betreffen ausschließlich Wassergewinnungs- oder Wasserschutzgebiete. In diesen Bereichen dürfen Anlagen und Zuleitungen zudem nur von Unternehmen mit dem Gütezeichen RAL errichtet werden.
Bei Kunststoffanlagen ist laut DIN kein Wasserverlust zulässig, das heißt 0 mm. Händler werden in diesem Zusammenhang häufig erklären, dass keinerlei Undichtigkeit vorliegt. Genau hier liegt jedoch der Denkfehler. Entscheidend ist nicht das Material des Behälters, sondern die tatsächliche Dichtheit des gesamten Systems. Da Kleinkläranlagen bis über den Rohrscheitel des Zulaufs eingestaut werden, liegt eine mögliche Undichtigkeit nicht zwangsläufig im Behälter selbst, sondern häufig an Leitungsanschlüssen oder Übergängen.
Betonbehälter dürfen – je nach Systemgröße, beispielsweise bei einem 6-m³-System – eine geringe Undichtigkeit von etwa 0,35 mm innerhalb von 30 Minuten aufweisen und gelten dennoch als dicht. Die Prüfung der Dichtheit darf ausschließlich durch einen Sachkundigen erfolgen und setzt geeignete Messtechnik nach DIN voraus. Eine Dichtheitsprüfung mit einfachen Hilfsmitteln ist unzulässig. Erforderlich sind Messsysteme, die Abweichungen im Bereich von 0,1 mm erfassen können.
Wenn Sie sich als Betreiber für eine Dichtheitsprüfung Ihrer Anlage nach DIN entscheiden – wie es der Gesetzgeber in einigen Bundesländern bereits verbindlich vorgibt – sollte diese Prüfung ausschließlich durch einen anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Sachkundige verfügen über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis, beispielsweise bei der DWA oder dem BDZ, und können diesen jederzeit belegen.